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Gegen säumige Wohngeldschuldner kann eine Versorgungssperre beschlossen werden; §§ 21 Abs. 3 und 4 WEG, 366 BGB
KG Berlin, AZ: 24 W 112/04, 08.08.2005
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Nach § 273 Abs. 1 BGB ist die Gemeinschaft berechtigt, gegenüber dem säumigen Wohngeldschuldner in Bezug auf die Lieferung von Versorgungsleistungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn der säumige Wohngeldschuldner den auf ihn entfallenden Anteil an den Bewirtschaftungskosten seinerseits nicht an die Gemeinschaft leistet.

Dabei ist allerdings Voraussetzung für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, dass der Wohnungseigentümer sich mit der Zahlung der auf ihn entfallenden Anteile in erheblichem Umfang in Verzug befindet.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer Versorgungssperre bei einem Rückstand in Höhe von mehr als sechs monatlichen Beitragsvorschüssen und die Ermächtigung des Verwalters zur Vornahme von Maßnahmen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Durch Teilzahlungen in Höhe der auf die Versorgungsleistungen entfallenden Beträge kann das Zurückbehaltungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht abgewendet werden.

Demgemäß kann der Wohngeld-Beitragsschuldner auch nicht im Sinne des § 366 BGB entweder ausdrücklich oder stillschweigend Zahlungsbestimmungen dahin treffen, dass er eine Geldsumme nur auf bestimmte Rechnungsposten, hier also Wirtschaftsplanansätze anteilig für bestimmte Betriebskosten zahlen will.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zahlungsverzug schuldner Wohnungseigentümer Absperrung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop