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Keine Einigungsgebühr bei Erledigung der Hauptsache, wenn nicht zugleich materiell-rechtliche Regelungen - ggf. konkludent - getroffen werden; § 91a ZPO, Nr. 1000, 1003 VV RVG
OLG Stuttgart, AZ: 8 W 13/12, 15.02.2012
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Das OLG Stuttgart stellt noch einmal klar, dass allein die Erledigungserklärung in einem Rechtstreit keine Einigungsgebühr auslösen kann. Häufig werden aber zusätzliche materiell-rechtliche Regelungen (Verzicht auf Teilforderungen, Zinsen, außergerichtliche Kostenerstattung) getroffen. Diese sollten vorsorglich immer im Sitzungsprotokoll des Gerichts Erwähnung finden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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- Gespräch mit dem Gericht löst keine Terminsgebühr aus / Erledigungsgebühr erfordert Mitwirkung des Rechtsanwaltes
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