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Keine Besitzeinweisung des Gläubigers und Vermieters durch den Gerichtsvollzieher bei der "Berliner Räumung" der Wohnung des Mieters im Verfahren nach § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG; § 885 Abs. 2, Abs. 4 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 78/11, 02.10.2012
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Ist Vollstreckungstitel ein Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG, gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine Besitzeinweisung des Gläubigers ohne Räumung. Für eine Besitzeinweisung ohne Räumung fehlt im Fall des § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG die gesetzliche Grundlage.

Anders als in den Fällen des Vermieterpfandrechts kann sich der Gläubiger bei einer auf § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG gestützten Vollstreckung auf kein Recht zur Inbesitznahme hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Sachen berufen. Damit fehlt es an einem vorrangigen Recht des Gläubigers, das der nach § 885 Abs. 2 und 4 ZPO gerade auch im Interesse des Schuldners vorgesehenen Entfernung der Sachen entgegensteht.

Gemäß § 885 Abs. 4 ZPO hat der Schuldner nach der Räumung zwei Monate Zeit, die geräumten Sachen beim Gerichtsvollzieher abzufordern. Der Gesetzgeber hielt es auch aus sozialpolitischen Gründen für geboten, dem Schuldner innerhalb der Zweimonatsfrist die Möglichkeit zu geben, unpfändbare und nicht verwertbare Sachen ohne weiteres - jederzeit – zurückzuerhalten.

Minderjährige haben keinen Besitz an der mit den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie nach Eintritt der Volljährigkeit dort weiter wohnen bleiben (BGH, NJW 2008, 1959 Rn. 20 f.).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Räumung Zwangsvollstreckung Mieter vermieter Wohnung Rechtsanwalt Frank DOhrmann bottrop