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Leistungsfreiheit einer Haftpflichtversicherung bei grob fahrlässigem Verschulden des versicherungsnehmers gilt auch gegenüber Dritten, wenn dessen Kaskoversicherung für den Schaden einzustehen hat, §§ 117 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 VVG
OLG Saarbrücken, AZ: 4 U 31/12, 04.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftpflichversicherung Vollkaskoversicherung Teilkaskoversicherung Unfall verkehrsunfall Schaden Regulierung Schadensersatz Grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Haftungsausschluss
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