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Bruchteilsmiteigentümer braucht bei Anfechtungsklage nicht mit verklagt werden; §§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG, 1011 BGB
LG München I, AZ: 36 S 6417/11, 12.01.2012
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Der einzelne Bruchteilsberechtigte am Wohnungseigentum das Recht hat, die Gültigkeit von Beschlüssen im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich klären zu lassen.

Da diese Berechtigung dem § 1011 BGB entnommen wird (Suilmann, in Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 46, Rz 25; Niedenführ in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 46, Rz 8), muss man ebenso deutlich zu dem Ergebnis gelangen, dass der alleine klagende Miteigentümer gesetzlicher Prozessstandschafter der anderen Bruchteilseigentumsberechtigten ist.

Notwendige Folge hieraus ist aber, dass der klagebefugte Mitberechtigte die Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG nur gegen die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen die übrigen Mitberechtigten zu richten hat, deren Gestaltungsklagerecht er mit der Klage geltend macht, die nicht klagenden Mitberechtigten werden selbst nicht Partei des Rechtsstreits.

Die übrigen Mitberechtigten dürfen es nicht in der Hand haben, mit der Entscheidung über ihre Zustimmung die Entscheidung über die Rechtskrafterstreckung einer Beschlussmängelklage des WEG in der Hand zu haben. Diesem Problem wird jedoch mit einer Beiladung in analoger Anwendung von § 48 Abs. 1 WEG beizukommen sein.

Verneint das Amtsgericht die fristgerechte Klageerhebung zu Unrecht, kommt trotz der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist eine Zurückverweisung an das Amtsgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Betracht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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