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Aufnahme eines Lebensgefährten nur mit Erlaubnis des Vermieters
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 371/02, 05.11.2003
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Der Mieter ist auch nach der Mietsrechtreform nach § 540 BGB nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Auch ein Lebensgefährte zählt, anders als Familienangehörige oder Besucher, als "Dritter" .
Wenn der Mieter allerdings ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Dritten in die Wohnung einziehen zu lassen, hat er nach § 553 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme dieses Dritten. Der Wunsch, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, rechtfertige diesen Anspruch und stelle ein berechtigtes Interesse dar.
Der Vermieter kann die Aufnahme Dritter nach §553 BGB lediglich versagen, wenn es für ihn unzumutbar ist. Dies ist zum Beispiel bei Überbelegung der Fall.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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