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Mieter darf selber Nebenkostenabrechnung erstellen und bei einer Gutschrift die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen kürzen, § 560 Abs. 4 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 184/12, 06.02.2013
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Soweit der Mieter inhaltliche Fehler einer vom Vermieter erteilten Betriebskostenabrechnung konkret beanstandet und das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechnet, ist berechtigt, selber eine reduzierte Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des so ermittelten Abrechnungsergebnisses vorzunehmen.

Für die Anpassung von Vorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 246/11, NJW 2012, 2186 Rn. 15). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter oder - wie hier - um eine Ermäßigung der Vorauszahlungen durch den Mieter handelt.

Bei einer fehlerhaften Abrechnung kann der Mieter grundsätzlich von seinem Zurückbehaltungsrecht der Nebenkostenvorauszahlung Gebrauch machen.

Hat der Mieter die von ihm gerügten inhaltlichen Fehler selbst korrigiert und den sich danach ergebenden Abrechnungsbetrag zutreffend errechnet, besteht ein Abrechnungsanspruch, den er mit einem Zurückbehaltungsrecht durchsetzen könnte, deshalb nicht mehr.
Das auf den ersten Blick etwas seltsame Urteil des BGH, dass der Mieter selber die Betriebskostenabrechnung vornehmen und sodann bei einer Gutschrift die Vorauszahlungen eigenmächtig kürzen darf, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei fehlerhafter Abrechnung nur konsequent.

Denn der Mieter, der die Nebenkostenabrechnung selber erstellt, kann diese vom Vermieter nicht mehr verlangen und verliert sein Zurückbehaltungsrecht. Er darf dann aber bei einer Gutschrift zu seinen Gunsten nicht schlechter gestellt werden, als der Mieter, der von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Betriebskostenvorauszahlung Anpassung Zurückbehaltungsrecht rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop