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Klageänderung bei falschen Beklagten einer Anfechtungsklage im WEG-Verfahren muss innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erfolgen
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 128/09, 09.11.2010
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§§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG
1. Die Ausübung des Stimmrechts ist kein höchstpersönliches Recht, so dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich eine andere Person zur Ausübung des Stimmrechts, d.h. zu Stimmabgabe gemäß § 167 BGB bevollmächtigen kann.

2. Wird in einem Beschlussanfechtungsverfahren irrtümlich die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt und nicht die übrigen Wohnungseigentümer, kommt mangels der Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung eine Klageänderung nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG in Betracht ( a.A: ständige BGH-Rechtsprechung [BGH V ZR 62/09, V ZR 73/09, V ZR 136/10, V ZR 140/10, V ZR 230/10]).
Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist dogmatisch gut vertretbar, sie widerspricht aber der einhelligen und ständigen Rechtsprechung des BGH. Ob es im Rahmen einer geordneten Rechtspflege für ein Landgericht unbedingt angebracht ist, ohne Rücksicht auf die den Parteien entstehenden Kosten auf seine Mindermeinung zu bestehen, muss das Gericht mit sich selbst ausmachen. Der Rechtssuchende sollte aber auf die wiederholte und allseits bekannte Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts vertrauen dürfen.

Krönung dieses Verfahrens war, dass die aussichtsreiche Revision wegen einer mangelhaften Revisionsbegründung als unzulässig verworfen wurde (BGH V ZR 250/10). Da hatte sich ein BGH-Anwalt augenscheinlich zu siegessicher gefühlt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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