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Wohnungseigentümer kann sich von Mehreren in der Eigentümerversammlung vertreten lassen
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/11, 30.03.2012
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Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass ein Wohnungnseigentümer sich unter anderem nur durch einen Miteigentümer vertreten lassen kann, so ist es nicht schädlich, wenn die Vollmacht für mehrere Miteigentümer gilt, wenn das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden kann.

Hängt die Gültigkeit der Beschlüsse der Gemeinschaft ausweisich der Teilungserklärung von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls von zwei Wohnungserbbauberechtigten (Wohnungseigentümern) ab, muss das Protokoll von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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