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Auch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Anfechtungsklage ist fristgerecht, wenn die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt wird; §§ 44; 46 Abs. 1 Satz 1; 48 Abs. 1 Satz 2 WEG; 263 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/09, 05.03.2010
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Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wird auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümerge-meinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird.

Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 WEG) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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