Detailansicht Urteil
Zur Einhaltung Klagefrist genügt eine Abschrift für den zustellungsbevollmächtigten Verwalter, auch wenn dieser wegen eines Interessenkonfliktes von der Zustellung ausgeschlossen ist; §§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, 167 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 136/10, 11.02.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Stuttgart, AZ: 19 T 250/12, 13.02.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustellung demnächst verzögerung unverüglich KLagezustellung Verwalter Kopien Kosten Kopierkosten Rechtsanwalt Frank Dohrmann Abschriften für alle Wohnungseigentümer Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
- Kein Scherz: Klageabweisung einer Anfechtungsklage wegen Untätigkeit des Gerichts; § 167 ZPO
- Nachträgliche Anfechtungsklage trotz vorheriger Zustimmung? / Zur Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung
- Wohnungseigentümer können Hundehaltung/Tierhaltung einer Genehmigungspflicht unterziehen; § 21 WEG
- Kosteninteresse geht vor Rechtsschutzinteresse/ Anfechtungsklage darf nicht mit Hinweis auf Beschränkung der Klageanträge erhoben werden; § 46 Abs. 1 S. 2 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Makler Beschluss Verwaltungsbeirat Tierhaltung Beirat Gemeinschaftseigentum Schimmel Kündigung Abschleppen Teilungserklärung Telefonwerbung Miete Sondereigentum Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Wirtschaftsplan Garage Eigentümerversammlung Mietminderung Anfechtungsklage Veränderung Abmahnung Nachbarrecht Protokoll Arzthaftung Wurzeln Kurioses Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Einstimmigkeit Treppenlift Verwalter Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dies führt dazu, dass die Kopierkosten die Kosten des Rechtsstreits explodieren lassen.
Der Kläger wäre verpflichtet, die von Gericht angeforderten Kopien zu erstellen, um nicht eine Verzögerung der Zustellung i.S.d. § 167 ZPO befürchten zu müssen.
In der Praxis kann man sich noch mit der Gewährung der Einsicht der Unterlagen gem. § 131 Abs. 3 ZPO zu behelfen versuchen. Die meisten Amtsgerichte kennen § 131 Abs. 3 ZPO aber nicht und bestehen auf die Beifügung der entsprechenden Anlagen.
Selbstverständlich kann der Kläger auch das Amtsgericht "bitten", die fehlenden Kopien nebst entsprechender Beglaubigung anzufertigen. Anschließend kann der Kläger, sollte das Gericht hierin keine vom Kläger zu vertretende Verzögerung der Klagezustellung erblicken, die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG zu erwartende Kostenanforderung ausgleichen oder aber im Rahmen einer Beschwerde die Notwendigkeit dieser Kosten überprüfen lassen.
Alle Lösungsansätze sind bis zu einer Klärung durch den BGH unbefriedigend, da sie entweder erhebliche Kosten verursachen oder aber das Risiko des Verlustes der Rückwirkung der Zustellung in sich bergen.
Das LG Stuttgart (Az.: 19 T 250/12) hatte sich erstmalig in Ansätzen an dieses Problem herangewagt.