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Umstellung des Klagegegners einer Anfechtungsklage von der nicht passivlegitimierten Wohnungseigentümergemeinschaft zu den übrigen Wohnungseigentümern berührt die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 140/10, 21.01.2011
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Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

Wird die zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage vor Rechtshängigkeit auf die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt, ist dies kein Parteiwechsel und keine Klageänderung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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