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Partei kann mangels Beschwer grundsätzlich keine Streitwerbeschwerde einlegen; §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5GKG
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 59/11, 20.12.2011
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§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5GKG
Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist gegen die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht eröffnet. Hieran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Jedoch kann auch in Fällen, in denen ein eingelegtes Rechtsmittel nicht eröffnet ist, dieses nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als statthaft zu erachten sein.

Das Meistbegünstigungsprinzip greift über die Fälle einer unkorrekten Entscheidungsform hinaus immer dann ein, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (st. Rspr.; vgl. Senat vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 216; Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II 1 b; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11).

Wird eine Rechtsbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Streitwerts erstrebt wird, namens der Kläger eingelegt und begründet, ist unzulässig, da eine Partei anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwertbeschwerde Partei Anwalt Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Kosten Zulässigkeit Begründetheit