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Wohnungseigentümer als Zustandsstörer haftet nur auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG. 1004 Abs. 1 BGB
KG Berlin, AZ: 24 W 317/06, 19.03.2007
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Ein Wohnungseigentümer haftet als Zustandsstörer nicht auf Beseitigung einer störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft.

Bei dem Anspruch auf Duldung handelt es sich um einen von einem Beseitigungsanspruch zu unterscheidenden Verfahrensgegenstand (BayObLG WuM 2003, 481; KG WuM 1991, 516); dieser steht grundsätzlich allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

Die einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer haben in diesem Fall nur einen Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung, die sich unter anderem auf die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.
Die Rechtsauffasung des KG wurde aufgrund einer Divergenzvorlage des OLG München vom BGH ( V ZB 130/09) mittlerweile anders entschieden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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