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Fristlose Kündigung bei Weigerung des Mieters zu Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter; §§ 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 221/09, 05.10.2010
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Ob eine Verletzung von Duldungspflichten schwer genug wiegt, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der wichtige Grund kann in jedweder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen, mithin auch in der Verletzung der vertraglich festgelegten Pflicht des Mieters, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten, wenn dieser die Wohnung veräußern und deshalb Kaufinteressenten zeigen will.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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