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Zur Arglist bei Veräußerung von Wohnungseigentum bei fehlender Baugenehmigung; §§ 434, 444 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 266/11, 12.04.2013
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1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung - ohne Bindung an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen baubehördlichen Bescheid - zu beantworten.

2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen. Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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