Detailansicht Urteil
Mieter muss Besichtigung seiner Wohnung ohne vorherige Namensnennung des Kaufinteressenten nicht dulden, §§ 307 Abs. 1, 535 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 2 C 418/06, 28.02.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Hamburg-Mitte, AZ: 49 C 513/05, 23.02.2006
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2285/03, 16.01.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnung Wohnungsbesichtigung Käufer Eigentümer Kaufinteressent Besichtigung Wohnungsbesichtigung Duldung Bekanntgabe Person Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter droht, Tochter des Vermieters mit einer Schreckschusspistole zu erschießen?
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Wann sind undichte Fenster mangelhaft? - Wie müssen Fenster durch den Vermieter instandgesetzt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwalter Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan Protokoll Wohnungseigentümer Beschluss Wurzeln Gegenabmahnung Anfechtungsklage Garage Teilungserklärung Beirat Kurioses Sondereigentum Einstimmigkeit Eigenbedarfskündigung Gemeinschaftseigentum Makler Veränderung Mietminderung Treppenlift Organisationsbeschluss Tierhaltung Schimmel Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Jahresabrechnung Kündigung Telefonwerbung Eigentümerversammlung Verkehrsunfall Abmahnung Arzthaftung Miete Abschleppen
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!