Detailansicht Urteil
Kündigung psychisch kranker Mieter
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 218/03, 08.12.2004
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Berlin-Wedding, AZ: 7 C 148/12, 25.06.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Miete Vermieter Mieter Kranker krank psychisch Störung Hausfrieden Störung 543 BGB Sachverständiger Ruhestörung Lärm Terror Kündigung fristlos Abmahnung
Ähnliche Urteile
- Mieter mißachtet Hausverbots eines Besuchers - fristlose Kündigung; § 543 Abs. 1 S 1 BGB
- Mieter kann bei Tod des Vermieters Mieten hinterlegen, wenn kein Erbschein durch den Erben vorgelegt wird
- Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach Auflösung des Kautionskontos durch den Mieter; §§ 569, 573 BGB
- Unlauteres Prozessverhalten des Mieters als Kündigungsgrund? - §§ 573 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
- Fernseher zu laut - fristlose Kündung für 83-jährigen Mieter
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Tierhaltung Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat Veränderung Abschleppen Teilungserklärung Mietminderung Beirat Beschluss Wurzeln Kündigung Anfechtungsklage Wohnungseigentümer Schimmel Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Wirtschaftsplan Verwalter Einstimmigkeit Organisationsbeschluss Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Sondereigentum Gegenabmahnung Miete Arzthaftung Eigentümerversammlung Abmahnung Treppenlift Makler Telefonwerbung Kurioses Verkehrsunfall Protokoll Garage
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Es bleibt offen, wie man sich in so einer Situation als Vermieter wehren kann, da gegenenfalls die anderen Mieter im Haus aufgrund der ständigen Ruhestörungen ausziehen.