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Zur zulässigen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz / über dem Gutachten liegendes Restwertangebot verpflichtet nur bei seiner Verbindlichkeit; §§ 249, 254, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 219/98, 30.11.1999
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Restwert restwertaufkäufer Unfallschaden Regulierung Schadensregulierung Schadensminderungspflicht Frank DOhrmann rechtsanwalt Bottrop
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