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kein Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, wenn das Kfz unrerpariert weiterveräußert wird, § 249 Abs. 2 Satz BGB 1
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 192/04, 07.06.2005
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Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt.

Wird unfallbeschädigte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern in unrepariertem Zustand weiterveräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben, ist der ersatzfähige Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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