Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Einbau von Fenstern und Türen sind zustimmungspflichtige bauliche Verändungen, §§ 5 Abs. 1, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; 242 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 21/07, 23.05.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Vergrößerung der Fenster durch Einbau von bodentiefen Fenster-, Türelementen stellt sich als ein auf Dauer vorgesehener Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum und daher als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass Veränderungen an der Wohnanlage an der äußeren Gestalt sowie an der Farbe des Hauses, An- und Einbauten der schriftlichen Einwilligung des anderen Eigentümers bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum, oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gestört wird, so ist die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung gegenüber dem "Nachteil" ( § 14 Nr. 1 WEG) im Sinne einer Stärkung der Rechte des Störungsadressaten gesenkt.

Durch einen dauerhaften unmittelbaren Zugang vom Wohnbereich zum Garten wird typischerweise eine intensivere und damit "störendere" Nutzung ermöglicht als bei einem nur auf Umwegen zu erreichenden Garten.

Unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahmen, also bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nach Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer nur durchgesetzt werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.

Zu den baulichen Veränderungen gehören insbesondere Veränderungen an der äußeren Gestaltung des Gebäudes (vgl. § 5 Abs. 1 WEG), also des architektonisch-ästhetischen Bildes, auch der Farbgebung, jedenfalls soweit diese den Gesamteindruck der Anlage beeinflusst.

Ob ein Nachteil im Rechtssinne vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten (BayObLG WE 1987, 156) und ergibt sich aus einer Abwägung der Eigentümerinteressen. Hierbei muss der notwendige Schutz der Eigentümerrechte der Wohnungseigentümer untereinander durch eine sorgfältige Abwägung im Rahmen des § 22 Abs. 1 WEG sichergestellt werden.

Die tatrichterliche Würdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fenster Türen Außenfassade Veränderung Umbau gemeinschaftseigentum Fassade Rückseite optische Beeinträchtigung Nutzung intensivere Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop