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Einbau von Fenstern und Türen sind zustimmungspflichtige bauliche Verändungen, §§ 5 Abs. 1, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; 242 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 21/07, 23.05.2007
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AG Bottrop, AZ: 20 C 56/12, 30.11.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fenster Türen Außenfassade Veränderung Umbau gemeinschaftseigentum Fassade Rückseite optische Beeinträchtigung Nutzung intensivere Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop
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