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Nachbesserungsverlangen schließt anschließenden Rücktritt vom Kauf eines fabrikneuen Fahrzeugs nicht aus §§ 323, 434, 439 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 374/11, 06.02.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kaufvertrag Mangel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, WuM 2008, 290 Rn. 25; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; jeweils mwN).
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