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Vor Klageerhebung über die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung muss ein Wohnungseigentümer erst versuchen, eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen
LG München I, AZ: 1 S 4964/09, 16.11.2009
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Ein Eigentümer, der eine bauliche Änderung vornehmen möchte, von der er entgegen der Meinung der übrigen Eigentümer meint, dass er diese ohne die Mitwirkung der übrigen Eigentümer durchführen darf, kann allerdings von den übrigen Eigentümern grundsätzlich die rechtlich verbindliche Klärung der diesbezüglichen Rechtslage verlangen; er muss sich nicht darauf einlassen, zunächst das Bauvorhaben durchzuführen, um es dann – im Falle einer erfolgreichen Beseitigungsklage der übrigen Eigentümer – wieder abbauen zu müssen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn vorrangige Rechtsschutz-möglichkeiten gegeben sind, die noch nicht ausgeschöpft wurden. So entspricht es allgemeiner Meinung, dass bei auf § 21 IV WEG gestützten Ansprüchen eines Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer einer WEG grundsätzlich der Anspruchsteller zunächst die Eigentümerversammlung mit seinem Anspruch befassen muss, bevor er Klage erheben kann.

Entsprechendes gilt für eine Zustimmung zu einer baulichen Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG.

Von einer Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft kann daher nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Herbeiführung eines Beschlusses im Einzelfall nur sinnlose Förmelei wäre, weil etwa von vornherein feststeht, dass eine Antragsablehnung erfolgen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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