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einstweilige Verfügung bei drohender baulicher Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG ???
AG München, AZ: 483 C 703/10, 08.07.2010
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegner zu Decken- und Wanddurch- bzw. -abbrüchen berechtigt sind. Dass die Voraussetzungen für bauliche Veränderungen i. S. von BGH, Beschluss vom 21.12.2000 – V ZB 45/00 erfüllt sind, ist nicht offensichtlich. Selbst wenn ein Anspruch auf eine bauliche Veränderung i. S. von § 22 I WEG bestehen sollte, gälte grds. das sog. Vorbefassungsgebot, vgl. LG München I, Urteil v. 16.11.2009, 1 S 4964/09.

Ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung besteht, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Ist gemeinschaftliches Eigentum – wie hier tragende Wände und Decken – erst einmal (vollständig) baulich verändert, so ist eine erhebliche Beeinträchtigung für die übrigen Miteigentümer bereits eingetreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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