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Verweigerung von Untervermietung;Wann ist eine Kündigung rechtsmissbräuchlich?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 294/08, 11.11.2009
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Erfundene Untermieter bzw. Untermieter, die kein Mietinteresse haben, stellen keinen Kündigungsgrund dar, da der Vermieter dadurch getäuscht wird.
Somit ist die durch den Hauptmieter ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Von § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB, der den Mieter aus einer Zwangslage helfen soll, wenn der Vermieter die Untervermietung verweigert, wird hier rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht, da, wenn der Untermieter kein Interesse daran hat, das Mietobjekt zu nutzen, eine Zwangslage nicht besteht und der Mieter auch nicht benachteiligt wird.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Ein Fortschritt zur Bekämpfung dreister Mietermethoden
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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