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Verwaltungsgerichte sind für Streitigkeiten unter Miteigentümern nicht zuständig; §§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; 1004 BGB; 42 Abs. 2 VwGO
BVerwG Leipzig, AZ: 4 C 3/97, 12.03.1998
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VG Augsburg, AZ: Au 4 E 12.1630, 10.01.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungszuständigkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Wohneigentum WEG Nutzung zweckwidrige ordentliche Gerichtsbarkeit Nutzung Zivilgericht Zuständigkeit Rechtsweg Unterlassungsanspruch 1004 BGB Beseitigungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebietserhaltungsanspruch; Zum Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte; Vorrang privatrechtlicher Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (auch bei Nutzung des Sondereigentums durch Dritte)
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