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Verwaltungsgerichte sind für Streitigkeiten unter Miteigentümern nicht zuständig; §§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; 1004 BGB; 42 Abs. 2 VwGO
BVerwG Leipzig, AZ: 4 C 3/97, 12.03.1998
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1. Mit der Sprungrevision kann geltend gemacht werden, das Verwaltungsgericht habe die Klagebefugnis zu Unrecht verneint.

2. Die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Etwaige öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche werden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt.

Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus. Dies gilt auch gegenüber Störungen, die ein nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörender Dritter bei der baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks verursacht.

Soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden.
BVerwG, Urteil vom 12.03.1998; Az.: 4 C 3/97
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungszuständigkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Wohneigentum WEG Nutzung zweckwidrige ordentliche Gerichtsbarkeit Nutzung Zivilgericht Zuständigkeit Rechtsweg Unterlassungsanspruch 1004 BGB Beseitigungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebietserhaltungsanspruch; Zum Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte; Vorrang privatrechtlicher Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (auch bei Nutzung des Sondereigentums durch Dritte)