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Parkplatzordnung kann als Gebrauchsregelung gem. § 15 Abs. 2 WEG auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden
OLG Köln, AZ: 16 Wx 85/08, 13.10.2008
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Eine entspricht Beschlussfassung zur Vermietung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer grundsätzlich dem ordnungsgemäßen Gebrauch nach § 15 Abs. 2 WEG, wenn zugleich für eine gerechte Verteilung der Plätze gesorgt wird.

Eine Bestimmung, dass die Einstellplätze im Fall der Nichtvermietung nicht zum "Halten oder Parken von Fahrzeugen und/oder Abstellen von Gegenständen genutzt werden" dürfen, überschreitet den Ermessensspielraum der Gemeinschaft, soweit damit auch für die Eigentümer/Mieter der dahinter liegenden Garagen und Bungalows jegliche auch nur kurzzeitige Nutzung dieser gemeinschaftlichen Flächen ausgeschlossen wird.

Durch das vorgesehene Halte- und nicht nur Parkverbot sowie das ausnahmslose Unterbinden des Abstellens von Gegenständen wird - anders als die Antragsgegner meinen - sämtlichen Eigentümern/Mietern auch kurzzeitiges Halten und Abstellen untersagt, sofern sie die Flächen nicht angemietet haben.

Wenngleich nur ein Teil der Regelung von der Ungültigkeit betroffen ist, erfasst die Ungültigkeit die gesamte Regelung zur Nutzung der Abstellplätze. Die Wohnungseigentümer wollten erkennbar in einem Block über diese Frage entscheiden, so dass sie sämtliche Einzelregelungen unter einem Tagesordnungspunkt gefasst und darüber in einer Abstimmung entschieden haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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