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Der Erwerber von Wohneigentum haftet für eine nach Eintragung im Grundbuch beschlossene Jahresabrechnung in Höhe der Abrechnungsspitze; § 16 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 113/11, 02.12.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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