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Änderung des Kostenverteilerschlüsel auch ohne sachlich gerechtfertigten Grundes möglich; § 16 Abs. 3 und 4 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 3/11, 16.09.2011
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Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.

Zwar ist den Materialien (BT-Drucks. 16/887 S. 23) zu entnehmen, dass eine Änderung des Umlageschlüssels an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft sein soll. Unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG bedeutet dies jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen.

Zu berücksichtigen ist ferner, wenn die nach dem ursprünglichen Verteilungsmaßstab geringere Kostenbelastung eines Miteigentümers in der Teilungserklärung auf einem Verteilungsschlüssel beruht, der einzelne Miteigentümer gegenüber den übrigen Miteigentümern unbillig privilegiert, während der neue Verteilungsschlüssel zu einer höheren Kostengerechtigkeit führt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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