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Mieteinnahmen der Eigentümergemeinschaft können gewerbliche Einkünfte sein, §§ 15 EStG, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, 10, 15, 16, 21, 22 WEG
BFH München, AZ: IV R 73/94, 10.04.1997
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Die bloße Vermietung von Grundstücken ist in der Regel Vermögensverwaltung und stellt daher keine gewerbliche Betätigung dar. Etwas anderes gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Vermietungsbetriebe, die im Zuge einer sog. echten oder unechten Betriebsaufspaltung entstanden sind.

Eine Eigentümergemeinschaft i.S.d. § 10 WEG kann Besitzunternehmen sein. Daher ist es steuerlich unerheblich, ob sie mit der herrschenden Meinung als Bruchteilsgemeinschaft oder - wegen ihrer höheren Organisationsform - als vereinsähnliches Gebilde anzusehen ist.

Aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i. S. des § 15 WEG zu treffen, läßt sich herleiten, daß die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein können, ohne daß sie sich dazu zusätzlich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen müßten.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. des § 10 WEG erzielt regelmäßig gewerbliche Einkünfte als Besitzunternehmen, wenn die einzelnen Wohnungen aufgrund einer Gebrauchsregelung (§ 15 WEG) an eine personenidentische Betriebs-GmbH vermietet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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