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Regelung der Hundehaltung in einer Eigentümergemeinschaft als Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 WEG
OLG Köln, AZ: 116 Wx 116/08, 28.07.2008
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Gemäß § 15 Abs. 3 WEG a.F. kann eine Gebrauchsregelung dahingehend beschlossen werden, dass keine Kampfhunde gehalten werden dürfen und sonstige Hunde sich nur in Begleitung und angeleint im Garten aufhalten dürfen. Die beschlossene Gebrauchsregelung gewährleistet neben einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Hundes auch, dass er sich in Begleitung einer Person befindet, die auf das Tier einwirken kann.
Die Regelung einer Hundehaltung muss geeignet sein, den Garten als Gemeinschaftsfläche vor einer etwaigen Verunreinigung zu schützen. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Nutzung der Gartenfläche als Hundetoilette untersagt und der Hundehalter verpflichtet wird, dennoch abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2008, 151). Ein Leinenzwang ist nicht geeignet, eine Verkotung des Gartens zu verhindern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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