Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur Zweckbestimmung des Sondereigentums und Sondernutzungsrechts in der Teilungserklärung; §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 1 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 119/06, 10.04.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung liegt mithin in der Regel, jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung für das Sondereigentum keine hiervon abweichende Benutzungsregelungen enthält, eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG.

Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum.

Es ist anerkannt, dass Einzelregelungen in der Gemeinschaftsordnung Nutzungsbezeichnungen in der Teilungserklärung vorgehen können; letzteren kommt dann nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu (vgl. OLG Hamm OLGZ 1990, 34; BayObLG ZMR 1998, 184).

Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.

Eine Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. Ein Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern, so dass auch die Verlegung der Küchennutzung eines Raums in einen anderen Raum grundsätzlich
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zweckbestimmung Fahrrad Küche Büro Nutzung Vereibarung Aufteilung Wohneigentum WOhnungseigentum Zweckbestimmung intensivere Nutzung typisierende Betrachtungsweise Müll Müllplatz Stellplatz Wohnungseigentümer EIgentümergemeinschaft Sondereigentum Nutzung Nutzungsbeschränkung Zweckvereinbarung vereinbarung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop