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§ 10 Abs. 6 und 8 WEG gilt nicht bei persönlicher Haftung des Wohnungseigentümers aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen für Gebühren und Abgaben
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 196/08, 18.06.2009
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Nach § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils.

Die Kompetenz des B. Landesgesetzgebers, die Straßenreinigung und die Abfallbeseitigung in B. sowie die entsprechenden Gebühren und Entgelte zu regeln, steht außer Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreifen wollte, die Gebührentatbestände an das Grundstücks- oder Wohnungseigentum anzuknüpfen.

Sind persönliche Verbindlichkeiten durch Gesetz begründet worden, greift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG nicht. Denn § 10 Abs. 8 WEG knüpft an die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an, die während der Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Die in § 10 Abs. 8 WEG normierte Haftungsbegrenzung greift daher nicht, wenn im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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