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Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV bei Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren gem. § 46 WEG
OLG Köln, AZ: 17 W 24/12, 10.02.2012
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Jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist als Person im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff BGB an der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt . Der Anwalt, der für die Eigentümer tätig wird, kann daher in der Regel eine Erhöhungsgebühr verlangen. Anderes kann gelten, wenn die Eigentümer in ihrer Gesamtheit (als „Verband“) auftreten

Es handelt sich bei einer Beschlussanfechtung um eine interne Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft, in welchem die Eigentümer nicht als Verband gegenüber Dritten auftreten.

Wenngleich bei einer Beschlussanfechtung Ähnlichkeiten zu einem Verbandsprozess bestehen, ändert dies doch nichts daran, dass die auf Beklagtenseite stehenden Personen als einzelne Streitgenossen in Anspruch genommen werden. Sie werden demzufolge gegenüber dem Rechtsanwalt als einzelne Auftraggeber tätig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mehrvertretungsgebühr Rechtsanwalt Anfechtung Beschlussanfechtung Nr. 1008 VV mehrere Auftraggeber Verwalter Wohnungseigentümer Anfechtungsverfahren Kostenrecht Kostenerstattung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop