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Wohnungseigentümer haftet für Gebührenbescheid als Gesamtschuldner über den gesamten auf alle übrigen Eigentümer fallenden Betrag; §§ 10 Abs. 8 WEG, 44 der AO, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW, 421 BGB
VG Gelsenkirchen, AZ: 13 K 710/08, 16.09.2009
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BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 196/08, 18.06.2009
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/06, 30.03.2006
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BVerwG Leipzig, AZ: 10 B 65. 05, 11.11.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abgaben Wohnungseigentümer steuern Gebühren Kommune Haftung Gesamtschuld Eigentümergemeinschaft Quote Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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