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Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels besteht nur bei Mehrbelastung von mehr als 25 %; §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 3 WEG; 133, 157 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/09, 10.06.2010
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/10, 10.06.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 131/10, 17.12.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Dabei gilt zu berücksichtigen, dass eine Änderung der Teilungserklärung gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auch nicht durch die Mehrheit der Eigentümer durchgesetzt werden kann, wenn der den Dachstuhl ausbauende Wohnungseigentümer mit der Mehrbelastung nicht einverstanden ist und die Grenzen einer Mehrbelastung von 25 % nicht überschritten sind.
In der Praxis sind der einzelne oder die übrigen Wohnungseigentümer gegen den den Dachstuhl ausbauenden Eigentümer nicht rechtsschutzlos. Denn sie können ihrerseits die Zustimmung zur Nutzung des Dachstuhls von einer höheren Beteiligung an den Gemeinschaftskosten abhängig machen. Dieser Anspruch steht nicht nur der Eigentümergemeinschaft zu, sondern jeder einzelne Wohnugnseigentümer kann diesen Anspruch als Individaulanspruch gegen den Willen der übrigen Eigentümer durchsetzen.