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Wiederholender Beschluss über bereits beschlossene Jahresabrechnungen ist nichtig; §§ 139 BGB; 28 Abs. 5 WEG
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 5724/09, 30.11.2009
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
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LG Bonn, AZ: 8 T 33/08, 28.01.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Verjährung erneut erneute Wiederholung wiederholte Saldovortrag Soaldo Vorjahressaldo WOhngeld Hausgeld Rückstand Aufnahme
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Da Anfechtungsklagen erfahrungsgemäß länger andauern, als Wohngeldklagen, führt die Ansicht des LG Nürnberg-Fürth zu einer deutlichen Verbesserung der Verteidigungsmöglichkeit des Schuldners gegen Wohngeldklagen, der ansonsten selbst bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer Jahresabrechnung die Wohngeldklage zunächst verlieren wird und erst nach Aufhebung des Beschlusses einen Rückforderungsanspruch geltend machen kann.