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Voreigentümer haftet aus dem Wirtschaftsplan auch bei zwischenzeitlich in der Jahresabrechnung festgestelltem Überschuss; §§ 28 Abs. 2 und Abs. 5 WEG
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a S 75/11, 23.12.2011
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OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 46/02, 05.06.2002
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Voreigentümer Veräußerer Veräußerung Erwerber Alteigentümer Jahresabrechnung Wirschaftsplan Abrechnungsspitze Guthaben WEG Abrechnung Verrechnung Eigentümergemeinschaft
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Der Veräußerer haftet gegenüber der Eigentümergemeinschaft auch dann für Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan in voller Höhe, wenn zwischenzeitlich eine Jahresabrechung beschlossen wurde und diese einen Überschuss ausweist. Denn Berechtigter der Abrechnungsspitze ist der neue Eigentümer. Dieser hat mit dem Alteigentümer notfalls eine schuldrechtliche Regelung bzgl. der Abrechnung zu treffen.
Insoweit unterscheidet sich die Entscheidung des Landgerichts von denen des OLG Zweibrücken OLGR 2002, 422 und des BayObLG ZMR 2000, 211, da dort kein Eigentümerwechsel stattgefunden hatte und die Gemeinschaft nach der Jahresabrechnung nicht mehr aus den höheren Vorauszahlungen des Wirtschaftsplans vorgehen konnte.