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Zur Darstellung einer Abgrenzung in der Jahresabrechnung; §§ 28, 46 Abs. 1 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 79/10, 18.05.2011
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern begründet muss, worauf die Anfechtung stützt (BGH, Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03).

Eine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr darzustellen. Es sind nur die tatsächlichen, im Geschäftsjahr eingegangenen Gesamteinnahmen und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben zu erfassen und gegenüberzustellen.

Ausnahmen gelten lediglich für die Heizkosten und teilweise für die Wasser- und Abwasserkosten (OLG Hamm ZWE 2001, 446; Landgericht Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 74; Landgericht Köln ZMR 2007, 652).

Neben der geordneten Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten (HansOLG, ZMR 2007, 550, 552; Bärmann-Merle, WEG, 11. Auflage, § 28 WEG, Rz. 68). Denn die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung besteht nur dann, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontenstände zum Jahresanfang und zum Jahresende übereinstimmt (OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448).

Sind aber Abgrenzungen gebildet worden, dann ist im Rahmen der Kontenentwicklung darzustellen, worauf diese beruhen und inwieweit diese Einfluss auf die Bestände der Konten genommen haben.

Das ist bezüglich der Heizkosten, in Ausnahme zu dem Zu- und Abflussprinzip, in Hinblick auf die in der Heizkostenverordnung geforderte verbrauchsabhängige Abrechnung grundsätzlich zulässig (BayObLGZ 1993, 185, 188; BayObLG NZM 2003, 900, 901).

Mit dieser Darstellung müsste jedoch notwendig eine Diskrepanz zwischen der Kontendarstellung und der Einnahmen- Ausgabendarstellung einhergehen. Die Einnahmen- Ausgabendarstellung beinhaltet die Kosten für die tatsächlich im Jahr verbrauchten Brennstoffe, bzw. die das Jahr betreffenden Hausgeldzahlungen, während die Kontodarstellung sämtliche im Jahr tatsächlich bezahlten – und damit vom Konto abgebuchten – Heizkosten (unabhängig von dem Verbrauch) sowie sämtliche Einnahmen offenbart.

Dieser Unterschied muss in der Jahresabrechnung erläutert werden. Es muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, anhand dessen erklärt wird, wie groß die sich aus der Heizkostendarstellung ergebende Diskrepanz zwischen der Einnahmen- Ausgabenrechnung und der Kontendarstellung ist und woher sie rührt. Nur so ist die Abrechnung in sich schlüssig und vor allem für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer noch aus sich heraus verständlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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