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Balkonverglasung als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1 WEG; 559 Abs. 1 BGB
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 220/10, 26.10.2012
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Die Errichtung neuer Außenfenster für die Wohnanlage beinhalten einen Eingriff in die Fassade.

Die Errichtung der Fenster betreffen damit Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind bzw. dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen und damit gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums sind. Die beabsichtigte Maßnahme beeinträchtigt sämtliche Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus (§ 14 Nr. 1 WEG).

Eine bauliche Veränderung kann aber gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 WEG beschlossen werden, wenn es sich um eine Modernisierung handelt, § 559 BGB.

Die Verglasung von offenen Balkonen oder Loggien ist keine Modernisierung im Sinne des Mietrechts. Es handelt sich um eine grundlegende Umgestaltung der Sache, da es Zweckbestimmung einer offenen Loggia ist, sich im Freien aufhalten zu können, ohne seine Wohnung zu verlassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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