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Eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/10, 04.05.2011
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Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB a.F. bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mit einer Aufrechnungsklausel, der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, § 307 BGB.

Eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

Zwar sind wiederkehrende Vertragsverletzungen des Mieters nicht schon deshalb in einem milderen Licht zu sehen, weil der Vermieter sie zunächst hinnimmt, ohne den Mieter alsbald abzumahnen. Anders verhält es sich aber dann, wenn der Vermieter ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten des Mieters über Jahre oder gar Jahrzehnte widerspruchslos hinnimmt.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass bei einer über viele Jahre widerspruchslos hingenommene unpünktliche Mietzahlung trotz Abmahnung eine fristlose Kündigung jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn die verzögerte Mietzahlung wenige Tage nach deren Fälligkeit beim Vermieter eingegangen ist.

Ein Mieter, der seine Lohnzahlungen erst zum 15. eines Monats erhält, sollte bei Begründung eines neuen Mietverhältnisses darauf achten, dass die in jedem Mietvertrag standardmäßig vereinbarte Fälligkeit der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus durch eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung der Fälligkeit bis zum 15. eines Monats schriftlich ergänzt wird. Denn bei einem Vermieterwechsel können ansonsten Beweisschwierigkeiten auftreten, wenn der neue Vermieter auf eine Zahlung bis zum dritten Werktag zu Beginn eines Monats besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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