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Eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/10, 04.05.2011
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KG Berlin, AZ: 8 U 246/11, 17.12.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Zahlungsverzug unpünktliche Zahlung Rückstand Mietrückstand Vollstreckungsschutz bedingung Nutzungsentschädigung Zahlung Räumungsfrist Gewerbemeitvertrag Mietvertrag Wohnungsmietvertrag gewerblicher Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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Ein Mieter, der seine Lohnzahlungen erst zum 15. eines Monats erhält, sollte bei Begründung eines neuen Mietverhältnisses darauf achten, dass die in jedem Mietvertrag standardmäßig vereinbarte Fälligkeit der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus durch eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung der Fälligkeit bis zum 15. eines Monats schriftlich ergänzt wird. Denn bei einem Vermieterwechsel können ansonsten Beweisschwierigkeiten auftreten, wenn der neue Vermieter auf eine Zahlung bis zum dritten Werktag zu Beginn eines Monats besteht.