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Wahl von nur zwei Beiratsmitgliedern ohne Vereinbarung nicht zulässig, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 219/10, 09.07.2011
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Eine Beschlussanfechtung zur Wahl des Verwaltungsbeirates kann nicht darauf gestützt werden, dass ein vormaliger Verwalter zum Beiratsmitglied bestimmt wurde. Denn anders als das gleichzeitige Zusammentreffen beider Ämter in einer Person (siehe hierzu Jennißen, § 29 WEG, Rz. 11: „Inkompatibilität“) schadet das bloße Nacheinander von diesen Ämtern nicht.

§ 29 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt, dass der Verwaltungsbeirat aus 3 Mitgliedern besteht. Wird durch einen Eigentümerbeschluss nicht die erforderliche Zahl der Mitglieder bestellt, sondern nur zwei statt drei Wohnungseigentümer zu Verwaltungsbeiräten berufen, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nach der Rechtsprechung des BGH zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.

Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Anzahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder darf in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, nicht aber lediglich beschlossen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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