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Stadt haftet bei Sturz infolge Eisglätte wegen Verletzung der Verkehrssichedrungspflicht; §§ 823, 254 BGB
LG Magdeburg, AZ: 10 O 458/10, 08.09.2010
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Eine Stadt muss nicht alle Strassen und Wege räumen und streuen. Allerdings müssen verkehrswesentliche Kreuzungen mit zahlreichem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass die entsprechenden Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden können. Sollte sich der Schnee aufgrund Vereisung nicht mehr ohne weiteres wegschaufeln lassen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu entfernen. Es ist Fußgängern auch nicht zuzumuten, vom ungeräumten Gehweg auf die (geräumte) Fahrbahn für Fahrzeuge auszuweichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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