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Vermieter kann dem Mieter der Erdgeschoßwohnung den Winterdienst durch AGB-Klausel im Mietvertrag übertragen; §§ 254, 278, 536, 823, 831 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 16 U 123/87, 22.09.1988
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Dem Mieter einer Erdgeschoßwohnung kann die Verkehrssicherungspflicht für die Zugangswege vor dem Haus, insbesondere die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis im Rahmen des Winterdienstes, in wirksamer Weise übertragen werden.

Eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG, die nicht Vertragsbestandteil geworden wäre, liegt darin nicht.

Die Vertragsklausel über die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht benachteiligt die Beklagten zu 3) und 4) entgegen ihrer Auffassung auch nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGB Gesetz und ist deswegen nicht unwirksam.

Zwar ist es richtig, daß grundsätzlich den Eigentümer eines Grundstückes die Verkehrssicherungspflicht für das Anwesen trifft und daß der Vermieter nach § 536 BGB dem Mieter die vermietete Sache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat, also grundsätzlich die Räum- und Streupflicht Sache des Vermieters ist. Dadurch ist er aber nicht gehindert, diese Pflicht durch vertragliche Vereinbarung dem Mieter zu übertragen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach dem Mieter der Erdgeschosswohnung wirksam durch eine Klausel im Mietvertrag die Verpflichtung Zur Schneeräumung und Streupflicht aufgebürdet werden kann, entspricht der heute nicht mehr h.M. (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 21.12.2012; Az. I 9 U 38/12; AG Köln, Urteil v. 14.09.2011, Az. 221 C 170/11).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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