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Haftung des Vermieters bei Verletzung der Streupflicht bei Schnee und Glatteis nach Delegierung auf den Mieter; §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB
OLG Hamm, AZ: I 9 U 38/12, 21.12.2012
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Der Eigentümer eines Hausgrundstücks haftet unter dem Aspekt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn er die ihm obliegende Räum- und Streupflicht nicht wirksam auf die Mieter des Hauses delegiert hat und die Räum- und Streupflicht am Unfalltag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist.

Die Räum- und Streupflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs, in der Regel genügt 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr. Sie endet um ca. 20:00 Uhr (Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB Rn. 227).

Nach der Rechtsprechung des BGH können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.

Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt.

Voraussetzung für die Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist jedoch, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind (vgl. BGH, NJW 1996, 2646; NJW 2008, 1440).

Obliegt nur den Erdgeschossmietern die Durchführung des Winterdienstes, bestehen Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Regelung in einer Hausordnung (für Unwirksamkeit: LG Frankfurt/M. NJW-RR 88, 782).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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