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Anspruch auf Beseitigung auch gegen den Zustandsstörer / landesrechtliche Regeln zur Verjährung aus dem Nachbarrecht können bundesrechtliche Vorschriften nicht einschränken, §§ 195, 1004 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 130/09, 04.03.2010
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Der Zustandsstörer kann ebenfalls zur Beseitigung einer Störung (und nicht lediglich zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.

Dies setzt allerdings voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird.

Die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung gestützten Verjährungseinrede führt nicht dazu, dass deshalb eine von der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasste Eigentumsbeeinträchtigung hingenommen werden müsste.

Auf eventuelle Ansprüche der Wohnungseigentümer aus § 1004 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verjährungsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB nicht. Diese unterlagen zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. (vgl. Palandt/Bassenge, aaO, § 1004 Rdn. 45; vgl. auch Senat, Urt. v. 16. März 2007, V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184), die bei Zustellung des Antrags im März 2004 noch lief.

Wie Art. 124 EGBGB belegt, kann eine landesgesetzliche Regelung das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich aus bundesrechtlichen Vorschriften - etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB oder § 15 Abs. 3 WEG - ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037 m.w.N.).

Das gilt umso mehr, als das Landesrecht mit Art. 47 BayAGBGB einen Anspruch schon dann gewährt, wenn bei Pflanzen mit einer bestimmten Höhe der Grenzabstand nicht eingehalten ist. Dass die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbargrundstückes führt, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Dagegen kommen Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn eine solche Beeinträchtigung vorliegt oder zumindest ernsthaft zu besorgen ist.
Der BGH Hat mit seiner Entscheidung zum einen klargestellt, dass der Zuständstörer neben dem Handlungssötrer auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.

Ferner stellt der BGH klar, dass nachbarrechtliche Vorschriften als Landesrecht einen Unterlassungsanspruch/Beseitigunsanspruch aus § 1004 BGB als Bundesrecht nur ergänzen und erweitern, nicht aber einschränken kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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