Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Kündigungsausschluss einer Mietwohnung über mehr als vier Jahre als AGB unwirksam, § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt BGB § 307 Abs. 1 Satz 1); § 573c BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 27/04, 06.04.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. § 557a Abs. 3 BGB lässt bei Staffelmietverträgen einen Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters für vier Jahre zu. Diese gesetzliche Regelung gibt ungeachtet dessen, dass sie dem Wortlaut nach nur für Staffelmietverträge gilt, einen Hinweis darauf, wo nach Auffassung des Gesetzgebers allgemein die zeitliche Grenze eines Kündigungsverzichts des Mieters zu ziehen ist.

Bei der Regelung eines formularmäßigen Mietvertrages handelt es sich um eine von dem Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG (jetzt § 305 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass die Dauer des Kündigungsverzichts durch handschriftliche Ergänzung von zwei Leerstellen des im Übrigen vorgedruckten Textes auf fünf Jahre festgelegt worden ist. Die Schriftart ist insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB) ohne Bedeutung.

Die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung verstößt weder gegen § 573c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB (Urteil vom 22. Dezember 2003 -VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448). § 573c Abs. 4 BGB ist danach schon deshalb nicht einschlägig, weil die Vorschrift lediglich die Kündigungsfrist regelt und somit ein Bestehen des - streitigen - Kündigungsrechts voraussetzt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mieter Vereinbarung Mietvertrag KLausel Kündigung Kündigungsausschluß Kündigungsausschluss Verzicht Kündigungsverzicht Befristung konkludent konkludenter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop