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Auftraggeber eines Call-Centers muss sich dessen unzulässigen Telefonanruf zu Werbezwecken zurechnen lassen, wenn der Werbeanruf ohne vorheriger Einwilligung getätigt wurde; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
LG Essen, AZ: 42 O 84/12, 27.03.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Telefon Telefonat Telefonanruf Kaltaquise B2B Gewerbetreibender Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Call-Center Lead leads Wettbewerb unlauter unlauterer
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Dies gilt insbesondere, wenn sich das beauftragte Call-Center außerhalb des Geltungsbereiches des deutschen Rechts befindet.
Zu beachten ist, dass die telefonische Kaltaquise nicht nur gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung immer unlauter ist, sondern auch gegenüber Gewerbetreibenden. Eine mutmaßliche Einwillgung wird nur dann angenommen werden können, wenn diese v o r dem Telefonanruf vermutet werden durfte. Dabei begründet selbst ein späterer Vertragsabschluss des Angerufenen nicht eine mutmaßlichen Einwilligung, so dass ein Mitbewerber auch bei Zustandekommen eines Vertrages seine Unterlassungsansprüche nicht verliert.
Eine mutmaßliche Einwilligung kommt insbesondere bei Hilfsgeschäften (z.B Bürobedarf für Anwaltskanzlei; Autoverkauf an Spedition) des Angerufenen nicht in Betracht, sondern nur dann, wenn die angebotene Leistung oder Ware zur Weiterveräußerung geeignet ist und eine Eilbedürftigkeit eine andere Kontaktaufnahme nicht gestattet.
Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäß für unerbetene Werbe-Mails oder Werbe-Faxe.