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unzureichender Trittschall ist nur bei vertraglicher Vereinbarung ein Mangel §§ 535, 536 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 85/09, 07.07.2010
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Ein Mangel einer Mietwohnung, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand.

Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Mieter einer Wohnung regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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